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Elektro-Toolbox
von Felix Albers, Betriebselektriker
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Wer darf was an elektrischen Anlagen?

Kurz gesagt: Elektrische Anlagen errichten, ändern und instand halten darf nur eine Elektrofachkraft oder jemand unter ihrer Leitung und Aufsicht (DGUV Vorschrift 3, § 3). Elektrotechnisch unterwiesene Personen übernehmen nur die Aufgaben, für die eine Elektrofachkraft sie unterwiesen hat. Laien bedienen nur, was vollständig gegen Berühren geschützt ist. An der Arbeitsstelle trägt der Anlagenverantwortliche die Verantwortung für die Anlage, der Arbeitsverantwortliche für die Arbeit. Unter Spannung wird grundsätzlich nicht gearbeitet, Ausnahmen regelt § 8.

Die Grundregel

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 3 legt fest: Der Unternehmer sorgt dafür, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft errichtet, geändert und instand gehalten werden (§ 3 Abs. 1). An dieser Regel hängt alles Weitere: Wer keine Elektrofachkraft ist, arbeitet nur in dem Rahmen, den eine Elektrofachkraft vorgibt und überwacht.

Zu „Leitung und Aufsicht“ gehört nach den Durchführungsanweisungen der Vorschrift unter anderem, die nötigen Sicherheitsmaßnahmen anzuordnen und zu kontrollieren, elektrotechnisch unterwiesene Personen zu unterrichten, Laien über sicheres Verhalten zu unterweisen und die Arbeiten zu überwachen (DA zu § 3 Abs. 1, aktualisierte Fassung 2005, S. 4).

Wer ist wer?

PersonWas sie ausmachtQuelle
Elektrofachkraft (EFK)kann die übertragenen Arbeiten aufgrund von Ausbildung, Kenntnissen, Erfahrung und Kenntnis der Bestimmungen beurteilen und mögliche Gefahren erkennenDGUV Vorschrift 3, § 2 Abs. 3
Verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK)übernimmt als Elektrofachkraft die Fach- und Aufsichtsverantwortung und ist dafür vom Unternehmer beauftragtDGUV Information 203-001, S. 67
Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten (EFKffT)ausgebildet nur für gleichartige, sich wiederholende Arbeiten, die der Unternehmer in einer Arbeitsanweisung beschreibtDA zu § 2 Abs. 3, S. 3
Elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP)von einer Elektrofachkraft über ihre Aufgaben und die Gefahren bei falschem Verhalten unterrichtet, wenn nötig angelernt und über Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrtDGUV Information 203-001, S. 66
Elektrotechnischer Laie (L)ohne diese Ausbildung oder Unterweisung; die Vorschrift führt Laien in ihren Tabellen als eigene GruppeDA zu § 8, Tabelle 5, S. 22/23

Als Elektrofachkraft gilt im Regelfall, wer eine Ausbildung zum Beispiel als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister oder Elektrogeselle abgeschlossen hat (DA zu § 2 Abs. 3, S. 3). Das Tabellenbuch Elektrotechnik ordnet die Personen ebenso und nennt als Aufgaben der Elektrofachkraft Errichten, Prüfen und Betreiben elektrischer Anlagen. Über 1000 V braucht sie zusätzlich eine Schaltberechtigung (Tabellenbuch, S. 105).

Was darf die Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten?

Nur die Tätigkeiten, für die ihre Ausbildung nachgewiesen ist, und nur in Anlagen bis 1000 V AC bzw. 1500 V DC. Gearbeitet wird grundsätzlich im freigeschalteten Zustand. Unter Spannung sind nur Fehlersuche und das Feststellen der Spannungsfreiheit erlaubt (DA zu § 2 Abs. 3, S. 3). Die Ausbildung umfasst Theorie und Praxis an den Betriebsmitteln, um die es geht. Das Tabellenbuch nennt als Beispiel den Anschluss von Elektroherden durch Möbelschreiner. Ortsfeste Installationen errichten oder verändern darf diese Person nicht (S. 105).

Was darf die elektrotechnisch unterwiesene Person?

Die Aufgaben, für die sie unterwiesen wurde, und zwar unter Anleitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft (Tabellenbuch, S. 105). Ein Beispiel aus den fünf Sicherheitsregeln: Die Spannungsfreiheit feststellen darf nur eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person, mit dafür geeigneten Geräten (DGUV Information 203-001, S. 19). Mehr dazu bei den fünf Sicherheitsregeln.

Und der Laie?

Laien dürfen elektrische Anlagen bedienen, wenn vollständiger Berührungsschutz besteht, zum Beispiel einen Taster am Steuerpult betätigen oder einen RCD im Verteilerkasten schalten (DGUV Information 203-001, S. 37). Bedienvorgänge mit nur teilweisem Berührungsschutz bleiben Elektrofachkräften und elektrotechnisch unterwiesenen Personen vorbehalten. Abgeschlossene elektrische Betriebsstätten wie Schaltanlagen oder Transformatorenzellen betreten Laien nur unter Beaufsichtigung einer Elektrofachkraft oder einer elektrotechnisch unterwiesenen Person (S. 64).

Anlagenverantwortlicher und Arbeitsverantwortlicher

Bei Arbeiten an einer Anlage kommen zwei Rollen dazu, die das Tabellenbuch unter „Verantwortliche Personen“ führt (S. 105) und die DGUV Information 203-001 so beschreibt (S. 64/65):

  • Anlagenbetreiber: der Unternehmer oder eine von ihm beauftragte Person, die die Pflichten für den sicheren Betrieb und den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage wahrnimmt.
  • Anlagenverantwortlicher: eine benannte Person, die während der Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den Betrieb der Anlagenteile an der Arbeitsstelle trägt. Laut Tabellenbuch muss er Elektrofachkraft sein und wird für die Dauer der Arbeiten bestimmt.
  • Arbeitsverantwortlicher: eine benannte Person mit der unmittelbaren Verantwortung für die Durchführung der Arbeit. Er überwacht, dass die sicherheitstechnischen Anweisungen eingehalten werden.

Im Ablauf greifen beide Rollen ineinander: Sind die fünf Sicherheitsregeln durchgeführt, gibt der Arbeitsverantwortliche die Arbeitsstelle frei, nachdem der Anlagenverantwortliche zugestimmt hat. Nach dem Ende meldet der Arbeitsverantwortliche dem Anlagenverantwortlichen, dass die Arbeiten beendet sind und wieder eingeschaltet werden kann (DGUV Information 203-001, S. 26).

Arbeiten unter Spannung (AuS)

Die Regel ist eindeutig: An unter Spannung stehenden aktiven Teilen darf nicht gearbeitet werden. Vor Beginn wird der spannungsfreie Zustand hergestellt und für die Dauer der Arbeit sichergestellt (DGUV Vorschrift 3, § 6). Abweichen darf man nur nach § 8: wenn durch die Art der Anlage keine Gefährdung durch Körperdurchströmung oder Lichtbogen besteht, oder wenn aus zwingenden Gründen nicht freigeschaltet werden kann und der Unternehmer geeignete Personen, Hilfsmittel und weitere Schutzmaßnahmen festlegt.

Die Durchführungsanweisungen ordnen in Tabelle 5 (S. 22/23) zu, wer was darf:

Arbeit unter Spannung (Auswahl)EFEUPL
bis AC 50 V / DC 120 V: alle Arbeiten, soweit keine Gefährdung, z. B. durch Lichtbogenjajaja
darüber: Heranführen von Prüf-, Mess- und Justiereinrichtungen, z. B. Spannungsprüfernjajanein
darüber: Herausnehmen und Einsetzen nicht berührungsgeschützter Sicherungseinsätze mit geeigneten Hilfsmitteln, wenn gefahrlos möglichjajanein
darüber: Fehlereingrenzung in Hilfsstromkreisen, Funktionsprüfung von Geräten und Schaltungenjaneinnein
darüber: sonstige Arbeiten, nur bei zwingenden Gründen und schriftlicher Arbeitsanweisung für speziell ausgebildetes Personaljaneinnein
alle Spannungen: Arbeiten zum Abwenden erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit, Brand oder Explosionjaneinnein

Über 50 V Wechselspannung oder 120 V Gleichspannung braucht Arbeiten unter Spannung eine besondere Anweisung einer Elektrofachkraft mit Anweisungsbefugnis und zwingende Gründe. Zwingend kann es zum Beispiel sein, wenn ohne Spannung Leben und Gesundheit gefährdet wären oder im Betrieb ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstünde. Welche Arbeiten das sind und welche Elektrofachkraft dafür zuständig ist, legt der Unternehmer in einer Grundsatzentscheidung fest. Ohne Auftrag arbeitet niemand an unter Spannung stehenden Teilen (DGUV Information 203-001, S. 34/35). Dazu gehört passende Schutzausrüstung: isolierende Schutzkleidung prüft eine Elektrofachkraft mindestens jährlich, isolierende Schutzhandschuhe alle sechs Monate (S. 36). In der Regel ist eine zweite Person dabei, die Erste Hilfe leisten kann (S. 37).

Das Tabellenbuch fasst die Regeln für AuS nach DIN VDE 0105-100 und DGUV Vorschrift 3 in einer Übersicht nach Spannung und Raumart zusammen (S. 105). Über AC 1000 V bzw. DC 1500 V nennt es eine Elektrofachkraft mit zusätzlicher Ausbildung (AuS-Pass), vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung, die Anwesenheit einer zweiten Elektrofachkraft und eine spezielle Anweisung durch den Arbeitsverantwortlichen.

Wer prüft Geräte und Anlagen?

Die Verantwortung für die Prüfung elektrischer Anlagen liegt bei einer Elektrofachkraft. Mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten lassen die Durchführungsanweisungen (April 1997, aktualisierte Fassung Januar 2005) auch elektrotechnisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft prüfen, bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln auch eigenverantwortlich (DA zu § 5, S. 9 und 11). Die neuere DGUV Information 203-071 (Januar 2020) ist strenger: Elektrotechnisch unterwiesene Personen und Elektrofachkräfte für festgelegte Tätigkeiten erfüllen danach nicht die Anforderungen an Prüfpersonen für eigenverantwortliche wiederkehrende Prüfungen, sie dürfen die Prüfperson im Prüfteam unterstützen (S. 22). Die zur Prüfung befähigte Person ist dort eine Elektrofachkraft mit Fachausbildung, mindestens einjähriger Berufserfahrung und zeitnaher Tätigkeit (Abschnitt 2.24). Wer im Betrieb prüft, legt der Unternehmer fest. Grenzwerte und Fristen stehen bei der Geräteprüfung und den Prüffristen.

Was ist der Unterschied zwischen Elektrofachkraft und elektrotechnisch unterwiesener Person?

Die Elektrofachkraft beurteilt Arbeiten selbst und erkennt mögliche Gefahren, aufgrund von Ausbildung und Erfahrung. Die elektrotechnisch unterwiesene Person wurde von einer Elektrofachkraft für bestimmte Aufgaben unterrichtet und arbeitet unter deren Anleitung und Aufsicht.

Darf ein Laie einen Leitungsschutzschalter wieder einschalten?

Bedienen ist Laien erlaubt, wenn vollständiger Berührungsschutz besteht. Die DGUV Information 203-001 nennt als Beispiel das Betätigen eines RCD im Verteilerkasten. Löst etwas immer wieder aus, gehört die Ursache in die Hände einer Elektrofachkraft.

Wer gibt die Arbeitsstelle frei?

Der Arbeitsverantwortliche, nachdem die fünf Sicherheitsregeln durchgeführt sind und der Anlagenverantwortliche zugestimmt hat.

Darf eine Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten unter Spannung arbeiten?

Nur Fehlersuche und Feststellen der Spannungsfreiheit. Ihre festgelegten Tätigkeiten führt sie grundsätzlich im freigeschalteten Zustand aus, und nur in Anlagen bis 1000 V AC bzw. 1500 V DC.

Ist Arbeiten unter Spannung bis 50 V erlaubt?

Bis AC 50 V bzw. DC 120 V dürfen nach Tabelle 5 der Durchführungsanweisungen alle Arbeiten ausgeführt werden, auch von Laien, soweit keine Gefährdung besteht, etwa durch einen Lichtbogen. Kurzschlüsse an großen Batterien können auch bei kleiner Spannung starke Lichtbögen verursachen.

Wichtig: Alle Werte sind Richtwerte zur Vorplanung und Plausibilitätsprüfung. Maßgeblich sind die geltenden Normen, die Herstellerangaben und die Beurteilung durch eine Elektrofachkraft.
Aus der Praxis: erstellt von Felix Albers, Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik, Betriebselektriker in der Industrie. Die Werte stammen aus den Rechnern und Tabellen dieser Seite. Veröffentlicht: · Stand: · Quellen & Normstand