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Prüffristen nach DGUV V3: Tabelle für Geräte und Anlagen
Prüffristen legen fest, wie oft elektrische Anlagen und Betriebsmittel wiederkehrend geprüft werden. Die DGUV Vorschrift 3 nennt dafür Richtwerte, die tatsächliche Frist ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Die Richtwerte aus DGUV Vorschrift 3 (Durchführungsanweisung zu § 5, Tab. 1A bis 1C) auf einen Blick — für ortsveränderliche Geräte, ortsfeste Anlagen, Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstung. Mit dem Hinweis, wann du davon abweichen darfst und musst.
| Einsatzbereich | Richtwert | Höchstens, bei Fehlerquote unter 2 % |
|---|---|---|
| Büro und ähnliche Bedingungen | 6 Monate | 2 Jahre |
| Werkstatt, Fertigung und ähnliche Bedingungen | 6 Monate | 1 Jahr |
| Baustelle | 3 Monate | 1 Jahr |
| Prüfobjekt | Richtwert | Bemerkung |
|---|---|---|
| Ortsfeste Anlagen / Betriebsmittel | 4 Jahre | Elektrofachkraft |
| Räume und Anlagen besonderer Art (DIN VDE 0100 Gruppe 700) | 1 Jahr | z. B. Baustellen, Räume mit Badewanne oder Dusche |
| RCD in stationären Anlagen — Prüftaste | 6 Monate | Drückt der Benutzer selbst |
| RCD in nichtstationären Anlagen, z. B. Baustelle — Prüftaste | arbeitstäglich | Drückt der Benutzer vor Benutzung |
| Schutzmaßnahmen mit RCD in nichtstationären Anlagen | 1 Monat | Auf Wirksamkeit, Elektrofachkraft oder EuP mit Prüfgerät |
| RCD in stationären Anlagen — messtechnisch | mit Anlagenprüfung | Auslösung nachweisen, Zeit notieren (DGUV I 203-072) |
| Sicherheits-/Notbeleuchtung | nach Hersteller und Prüfbuch | DIN EN 50172:2024-10 hat die Prüfregeln geändert |
| Blitzschutz Klasse III/IV | 2 Jahre Sicht, 4 Jahre umfassend | DIN EN 62305-3, Tab. E.2 |
| Prüfobjekt | Frist | Wer und worauf |
|---|---|---|
| Isolierende Schutzkleidung | vor jeder Benutzung | Benutzer, auf augenfällige Mängel |
| Isolierende Schutzkleidung | 12 Monate | Elektrofachkraft, auf Grenzwerte |
| Isolierende Handschuhe | 6 Monate | Elektrofachkraft, auf Grenzwerte |
| Isolierte Werkzeuge, Kabelschneidgeräte, isolierende Schutzvorrichtungen, Betätigungs- und Erdungsstangen | vor jeder Benutzung | Benutzer, auf äußerlich erkennbare Schäden |
| Spannungsprüfer, Phasenvergleicher | vor jeder Benutzung | Benutzer, auf einwandfreie Funktion |
| Spannungsprüfer und Phasenvergleicher über 1 kV | 6 Jahre | Elektrofachkraft, auf Grenzwerte |
Wer darf prüfen — und was dokumentiert werden muss
Prüfpersonal
Wiederholungsprüfungen führt eine Elektrofachkraft durch oder — bei ortsveränderlichen Geräten mit geeignetem Prüfgerät — eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EuP) unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft. Die Bewertung der Messwerte bleibt Sache der Fachkraft.
Dokumentation
Prüfprotokoll mit Gerät/Anlage, Prüfdatum, Messwerten, Ergebnis, Prüfer und nächstem Prüftermin. Die Grenzwerte zum Abgleich stehen im Rechner Geräteprüfung. Praktisch bewährt: Prüfplakette am Gerät mit Monat/Jahr der nächsten Prüfung — dann sieht jeder auf einen Blick, was überfällig ist.
Die 2-Prozent-Regel
DGUV Vorschrift 3 (Durchführungsanweisung zu § 5): Beträgt die Quote der Betriebsmittel mit Abweichungen von den Grenzwerten höchstens 2 %, kann die Frist als ausreichend gelten. Liegt sie unter 2 %, darf nach Tabelle 1B bis zu den Höchstwerten verlängert werden. Geräte, die schon bei der Sichtprüfung durchfallen und gleich entsorgt werden, zählen mit (DGUV Information 203-071). Das ist das Werkzeug, mit dem sich zu kurze Fristen sauber begründet strecken lassen — und der Grund, die Fehlerquote je Gerätegruppe getrennt auszuwerten. BetrSichV und TRBS 1201 nennen weder feste Fristen noch die 2-%-Regel; sie geben den Rahmen für die Gefährdungsbeurteilung vor.
Beispiel aus der Praxis
Eine Werkstatt mit rund 60 Handmaschinen, Verlängerungen und Trommeln: Als Richtwert nennt die DGUV Vorschrift 3 6 Monate. Bei den letzten beiden Durchgängen gab es zusammen zwei Beanstandungen bei 120 Prüfungen — eine Fehlerquote von 1,7 %.
Damit liegt der Betrieb unter der 2-%-Marke, und die Frist gilt als ausreichend bemessen. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung lässt sich das Intervall dann verlängern, in der Werkstatt aber höchstens auf 1 Jahr. Wichtig ist die Reihenfolge: Nicht die Frist verlängern und hoffen, sondern die Quote belegen, die Beurteilung fortschreiben, und beides dokumentieren — bei einem Unfall ist genau diese Dokumentation die Frage, die zuerst gestellt wird.
Wie oft müssen ortsveränderliche Geräte geprüft werden?
Der Richtwert der DGUV Vorschrift 3 liegt bei 6 Monaten, auf Baustellen bei 3 Monaten. Bleibt die Fehlerquote unter 2 %, darf verlängert werden, im Büro höchstens auf 2 Jahre, in Werkstatt, Fertigung und auf Baustellen auf 1 Jahr. Die tatsächliche Frist legt der Unternehmer über die Gefährdungsbeurteilung fest, bei hoher Beanspruchung auch kürzer.
Wie oft muss eine ortsfeste Anlage geprüft werden?
Der Richtwert liegt bei 4 Jahren, für Räume und Anlagen besonderer Art nach DIN VDE 0100 Gruppe 700, etwa Baustellen oder Räume mit Badewanne oder Dusche, bei 1 Jahr. Schutzeinrichtungen haben eigene Intervalle: die Prüftaste des RCD in stationären Anlagen alle 6 Monate, in nichtstationären Anlagen arbeitstäglich. Schutzmaßnahmen mit RCD in nichtstationären Anlagen werden zusätzlich jeden Monat auf Wirksamkeit geprüft. Für die Sicherheitsbeleuchtung hat DIN EN 50172 in der Ausgabe 2024-10 die Prüfregeln geändert. Welche Intervalle gelten, steht in den Angaben des Anlagenherstellers und im Prüfbuch der Anlage. Die Fristen gelten für die wiederkehrende Prüfung. Vor der ersten Inbetriebnahme einer neuen oder geänderten Anlage steht die Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600, den Ablauf zeigt die Lernseite Erstprüfung nach DIN VDE 0100-600.
Darf man die Prüffrist verlängern?
Ja, wenn die Fehlerquote der zurückliegenden Prüfungen unter 2 % bleibt und die Gefährdungsbeurteilung das trägt. Bei ortsveränderlichen Geräten sind so im Büro höchstens 2 Jahre möglich, in Werkstatt, Fertigung und auf Baustellen 1 Jahr — die 4 Jahre aus der Frage davor gelten für ortsfeste Anlagen. Umgekehrt gilt aber genauso: Häufen sich Mängel oder ändert sich die Nutzung, muss die Frist verkürzt werden. Die Fristenfestlegung ist eine Entscheidung des Unternehmers auf fachlicher Grundlage, keine freie Wahl.
Wie oft werden isolierende Handschuhe und Spannungsprüfer geprüft?
Vor jeder Benutzung prüft der Benutzer selbst: Schutzkleidung auf augenfällige Mängel, den Spannungsprüfer auf Funktion. Dazu prüft eine Elektrofachkraft isolierende Schutzkleidung alle 12 Monate, isolierende Handschuhe alle 6 Monate und Spannungsprüfer für über 1 kV alle 6 Jahre (DGUV Vorschrift 3, Tabelle 1C).
Wer darf die Prüfung durchführen?
Grundsätzlich die Elektrofachkraft. Bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln dürfen bestimmte Wiederholungsprüfungen auch von einer elektrotechnisch unterwiesenen Person mit geeigneten Mess- und Prüfgeräten übernommen werden — unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft, die die Ergebnisse bewertet. Die abschließende fachliche Beurteilung bleibt in jedem Fall bei der Elektrofachkraft; die Werte allein sind noch keine Bewertung. Die Dokumentation gehört zu jeder Prüfung dazu — den passenden Rechner für Grenzwerte findest du unter Geräteprüfung DGUV V3.
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